Anfrage

Wann ist eine Papstentscheidung unfehlbar?

Manche behaupten, das Verbot des Frauenpriestertums sei eine unfehlbare Entscheidung. Ist das so? In welchem Zusammenhang sind Entscheidungen eines Papstes unfehlbar? A. S., Bremen

Bei der Frage der Unfehlbarkeit muss man unterscheiden zwischen dem ordentlichen und dem außerordentlichen Lehramt des Papstes und der Kirche. Das außerordentliche Lehramt des Papstes ist seltener. Seit der (schon damals hochumstrittenen) Definition der Unfehlbarkeit beim Ersten Vatikanischen Konzil 1870 kam es nur ein einziges Mal zu einer sogenannten ex-cathedra-Entscheidung: Bei der Dogmatisierung der Lehre von der leiblichen Aufnahme Mariens in den Himmel durch Papst Pius XII. im Jahr 1950.

Es gibt aber auch das weniger spektakuläre ordentliche Lehramt. Auch dies kann unfehlbar sein, dann nämlich, wenn der Papst in Gemeinschaft mit den über den Erdkreis verstreuten Bischöfen eine bestimmte Lehre übereinstimmend als endgültig verpflichtend vorträgt. So hat es das Zweite Vatikanische Konzil ergänzt und so ist es in das Kirchenrecht von 1983 eingegangen (canon 749 §2).

Was bedeutet das nun für das Frauenpriestertum? Einig ist man sich darin: Das Apostolische Schreiben, das Papst Johannes Paul II. zu dieser Frage 1994 veröffentlicht hat, ist keine ex-cathedra-
Entscheidung, die per se unfehlbar wäre.

Unklar ist hingegen, ob das Unfehlbarkeitskriterium der Einmütigkeit mit allen Bischöfen der Weltkirche zutrifft. Manche Kirchenrechtler sagen: Ja, weil im gesamten Umfeld der Diskussion und vor dem Apostolischen Schreiben kein Bischof widersprochen hat. Jedenfalls nicht offiziell und formell, und Privatgespräche zählen nicht. Andere sagen: Nein, weil ein stillschweigendes Nichtwidersprechen nicht gleichzusetzen ist mit einer aktiven Zustimmung und weil es keine formelle Befragung der Bischöfe gab. 

Vollkommen unberührt davon ist im Übrigen die Qualität und Richtigkeit der Argumente. Bereits 1968 erklärte Papst Paul VI., dem Lehramt sei zu gehorchen „nicht so sehr wegen der beigebrachten Beweisgründe als wegen des Lichtes des Heiligen Geistes, mit dem besonders die Hirten der Kirche bei der Darlegung der Wahrheit ausgestattet sind“ (Enzyklika Humanae Vitae, Nr. 28).

Susanne Haverkamp