Sexuelle Gewalt in der Kirche

Neues Verfahren zur Anerkennung des Leids

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Wer als Schutzbefohlener innerhalb der Kirche sexuell missbraucht wurde, kann jetzt als „Anerkennung des Leids“ eine größere Geldsumme als bisher erhalten. Das Bistum Osnabrück übernimmt damit Verantwortung.


Sexueller Missbrauch in der Kirche erschüttert oft das Grundvertrauen in die Menschen und in Gott. Foto: kna/Harald Oppitz

Im Bistum Osnabrück ist mit Jahresbeginn eine neue Verfahrens­ordnung zur Anerkennung des Leids Betroffener von sexueller Gewalt in Kraft getreten. Das bereits seit 2011 praktizierte Verfahren zur materiellen Anerkennung erlittenen Leids wird damit abgelöst. Das teilte die Bischöfliche Pressestelle mit. Das neue Verfahren sieht unter anderem die Festlegung und Auszahlung von Leistungen durch eine unabhängige Kommission sowie einen größeren Leistungsrahmen vor, der sich am deutschen Schmerzensgeldrecht orientiert.

In der Präambel heißt es: „Sexueller Missbrauch an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen – gerade wenn Kleriker, Ordensleute oder Beschäftigte im kirchlichen Dienst solche Taten begehen –, erschüttert nicht selten bei den Betroffenen und ihren Angehörigen sowie Nahestehenden und Hinterbliebenen das Grundvertrauen in die Menschen und in Gott. In jedem Fall besteht die Gefahr schwerer physischer und psychischer Schädigungen. Erlittenes Leid kann nicht ungeschehen gemacht werden.“ Durch die materiellen Leistungen soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bistümer Verantwortung übernehmen. 

Dabei liegt die erste Verantwortung zur Erbringung von finanziellen Leistungen beim Täter. Wo Täter verstorben sind oder nicht im notwendigen Umfang belangt werden können, werden die Leistungen in Anerkennung des Leids durch die Diözesen erbracht. Das Bistum Osnabrück werde entsprechende Leistungen nicht aus Kirchensteuereinnahmen finanzieren, sondern aus Mitteln des Bischöflichen Stuhls. So werde sichergestellt, dass Betroffene auch dann Leistungen erhielten, wenn nach staatlichem Recht vorgesehene Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten wegen Verjährung oder Tod nicht mehr geltend gemacht werden könnten, heißt es in der Mitteilung des Bistums. 

Personen, die als Schutzbefohlene sexuellen Missbrauch erlebt haben, können sich an die unabhängigen Ansprechpersonen des Bistums wenden:
Antonius Fahnemann, Telefon 08 00/7 35 41 20, E-Mail: fahnemann@intervention-os.de
Irmgard Witschen-Hegge, Telefon 08 00/0 73 81 21, E-Mail: witschen-hegge@intervention-os.de

Beide führen ein Gespräch und können beim Ausfüllen des Antragsformulars unterstützen. Der Antrag wird vom Bistum an die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) weitergeleitet, die eine Leistungshöhe festlegt und die Auszahlung an Betroffene anweist. Die UKA kann, orientiert an den Urteilen staatlicher Gerichte, Leistungen von bis zu 50 000 Euro festlegen. Zusätzlich können – wie bisher – Kosten für Therapie- und/oder Paarberatung übernommen werden. 

Weitere Informationen sowie Antragsformulare gibt es auf der Internetseite der Deutschen Bischofskonferenz.