Datenschutzgesetz: Antworten für die Praxis

„Bloß nicht alle Bilder löschen!"

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Seit drei Monaten gilt das neue kirchliche Datenschutzgesetz, aber kaum einer weiß so richtig, wie es läuft. Holger Brinkmeyer, Jurist bei der ITEBO und betrieblicher Datenschutzbeauftragter für Kirchengemeinden und ihre Einrichtungen im Bistum Osnabrück, bringt etwas Licht ins Dunkel.


 


in Pfarrfest ist eine öffentliche Veranstaltung. Hier darf fotografiert werden. Wer ganz sicher gehen will, sollte vorher einmal mündlich um Erlaubnis fragen. Foto: kna-bild

Datenschutz
In jeder Kirchengemeinde gibt es Unmengen von persönlichen Daten: Neben offiziellen Daten vom Einwohnermeldeamt lagern zum Beispiel auch Listen mit Namen und Adressen von ehrenamtlichen Helfern in vielen Schubladen und PCs. Die Aufbewahrungsorte sollten mit Schlüssel oder Kennwort gesichert sein.Tritt der Fall ein, dass sich eine Gruppe oder zum Beispiel ein Flüchtlingscafé auflöst, sollten die Verantwortlichen auch die dazugehörigen Daten löschen oder eine Einwilligung einholen, dass die Namen weiter gespeichert werden dürfen. Grundsätzlich muss jede Gemeinde auch einen Datenaschutzbeauftragten benennen. Die meisten Bistümer nehmen ihnen diese Aufgabe aber ab und haben einen externen Datenschutzbeauftragten für ihre Kirchengemeinden bestellt, der diese Aufgabe übernimmt.


Wochenblatt
Namen und personenbezogene Daten wie Geburtstage, Jubiläen, Messdiener­aufstellungen, Messen, Taufen, Hochzeiten benötigen eine Einwilligung der Betroffenen oder der Sorgeberechtigten. Das gilt auch für Aushänge im Vorraum der Kirche. Für Jubiläen hat das Bistum Osnabrück jetzt eine neue Jubiläumsordnung erlassen, nach der Gemeinden bestimmte Daten auch ohne Genehmigung abdrucken dürfen: Runde Geburtstage ab dem 70. alle fünf Jahre und ab dem 90. jedes Jahr dürfen veröffentlicht werden. Für alle anderen Geburtstage muss eine Einwilligung eingeholt werden. Für die Messdiener reicht es, einmal vorab die schriftliche Erlaubnis der Eltern zur Veröffentlichung anzufordern. Bei Namen von Verstorbenen sollte mit Blick auf die Angehörigen vorsichtig mit Daten umgegangen und gegebenenfalls die Adresse weggelassen werden. Der Ortsteil reicht oft auch.
Wird das Wochenblatt als Newsletter verschickt, ist bei einer aktiven Abonnierung bereits eine Einwilligung erfolgt. Ist das nicht der Fall,1 sollte eine Einwilligung eingeholt werden. Bei Abbestellung: Daten löschen!


Pfarrbrief
Viele Gemeinden haben neben dem Wochenblatt einen etwas umfangreicheren Pfarrbrief, der monatlich oder vierteljährlich erscheint. Ob dieser Pfarrbrief unter das Presseprivileg fällt, ist noch nicht abschließend geklärt. Daher rät Holger Brinkmeyer den Redaktionen, eher vorsichtig zu sein. Auch hier benötigen die Verantwortlichen für die Auflistung von Namen (zum Beispiel von Erstkommunionkindern) eine Genehmigung. Auch um die Fotos gibt es großen Wirbel. Daher gab es auch hier einen neuen Beschluss der kirchlichen Datenschützer, der darauf hinweist, dass insbesondere bei Kindern und Jugendlichen (zum Beispiel im Zeltlager) eine detaillierte Einwilligung der Eltern zur Veröffentlichung vorliegen muss. Andere öffentliche Versammlungen wie Fronleichnamsprozessionen oder Pfarrfeste dürfen fotografiert werden, allerdings sollten keine Porträtaufnahmen angefertigt werden. Das Gleiche gilt für Personen, die nur „Beiwerk“ auf dem Foto sind.

Auch Bilder von Erstkommunionkindern oder Firmlingen dürfen veröffentlicht werden, denn es liegt im Interesse der Gemeinde, über diese für sie bedeutsamen Sakramentenfeiern zu berichten. „Am besten ist es aber, vorab eine generelle schriftliche Einwilligung der Eltern einzuholen. Vor dem Fotografieren sollten die Fotografen dann noch einmal nachfragen und darauf hinweisen, dass das Bild im Pfarrbrief veröffentlicht wird. Wer nicht zu sehen sein möchte, kann dann noch zur Seite gehen“, rät der Jurist. Ansonsten gilt: Gruppen und Personen, die Fotos selbst einreichen, haben damit schon ihre Bereitschaft zur Veröffentlichung signalisiert. Ältere Fotos sollten grob durchgesehen werden, ob vielleicht jemand sehr ungünstig getroffen worden ist. Ist das nicht der Fall, können auch sie veröffentlicht werden. „Bloß nicht alles löschen!“, warnt Brinkmeyer. „Das sind ja teilweise auch historische Zeitdokumente.“


Internet
Für das Internet gelten strengere Regeln. Daher sollten sich Gemeinden zum Beispiel überlegen, ob sie ihren Pfarrbrief zum Download auf die Homepage stellen. Hier benötigen die Webmaster auf jeden Fall für jedes Bild von Kindern und Jugendlichen die Genehmigung der Eltern. Auch Namensnennungen müssen erlaubt werden. Brinkmeyer rät daher, zum Beispiel für Zeltlagerblogs auf der Homepage eine geschlossene Gruppe einzurichten, die mit einem Kennwort gesichert ist, oder die Fotos einfach mit dem Beamer auf einem Elternabend zu zeigen. „Es ist oft viel Aufwand für die Gemeinden und Pfarrbriefredaktionen“, erlebt der Jurist. „Aber es ist schon gut, dass wir die Regeln jetzt haben, da in der Vergangenheit viele Menschen gerade im Internet zu sorglos mit der Veröffentlichung von Fotos umgegangen sind.“


Kindergärten und Schulen
80 Prozent der Anfragen erreichen Holger Brinkmeyer aus den kirchlichen Kindergärten. Hier sind die Erzieherinnen besonders besorgt. In einem Kindergarten in Dormagen haben Vorschulkinder ihre Erinnerungsmappe sogar mit teils geschwärzten Gesichtern erhalten, was auf Unverständnis der Eltern stieß. Diese Mappen, erklärt Brinkmeyer, sind genau wie Jahresbücher der Schulen keine Veröffentlichung im eigentlichen Sinn, da sie nur einem internen Personenkreis ausgehändigt werden. „Außerdem darf man Entwicklungen fotografisch festhalten und dokumentieren.“  Auch digitale Bilderrahmen, die in vielen Einrichtungen genutzt werden, sind erlaubt. „Alles, was in der Kita ist, ist nicht öffentlich.“ Es reicht aus, einmal bei der Anmeldung eine grundsätzliche Einverständniserklärung der Eltern einzuholen. Anders ist es  mit Zeitungsberichten oder Berichten auf der Homepage oder im Pfarrbrief.  


Genereller Umgang
Insgesamt gilt es, aufmerksam und vorsichtig zu agieren und vor allem bei Minderjährigen das Interesse an einer Veröffentlichung gegenüber dem Schutz der Person sorgfältig abzuwägen.

Astrid Fleute