Neuregelung Umsatzbesteuerung

Zunächst Datenerfassung

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Alle Kirchengemeinden gelten als Unternehmer und sind damit umsatzsteuerpflichtig. Das sagt eine Änderung im Steuergesetz. Das Bistum Hildesheim hat für alle Gemeinden die Übergangsregel in Anspruch genommen, um die Anwendung der neuen Rechtslage zu verschieben Doch zum 1. Januar 2021 ist sie dann für alle gültig.


Diese beiden Broschüren sollen den Kirchengemeinden
helfen, im Bereich Umsatzsteuer Konflikte mit dem
Finanzamt zu vermeiden.

„Spätestens jetzt wird es für die Kirchengemeinden aber Zeit, sich mit der neuen Rechtslage intensiv auseinanderzusetzen“, sagt Jens Lippel von der Finanzabteilung des Bistums. Denn im ersten Schritt gilt es, alle Daten zu erfassen, eine Bestandsaufnahme zu machen, wo überhaupt in einer Kirchengemeinde oder einer kirchlichen Einrichtung, die als juristische Person des öffentlichen Rechts gilt, Einnahmen erzielt werden. „Werden Reisen über die Pfarrgemeinde organisiert und abgerechnet? Gibt es ein Pfarrfest, vielleicht einen Gaststättenbetrieb oder werden Frühschoppen veranstaltet? Werden Schulungen durchgeführt, Parkplätze vermietet oder Räume für Feiern? Alle diese Posten müssen ersteinmal zusammengetragen werden“, erklärt Lippel.

Erst wenn diese Bestandsaufnahme gemacht wurde, kann geprüft werden, ob sie für die Umsatzsteuer überhaupt relevant sind. Denn nicht alle Einnahmen fallen darunter. „Wenn zum Beispiel eine Pfarrgemeinde einen Friedhof unterhält, sind diese Einnahmen von der Umsatzsteuerregelung nicht betroffen. Wird aber auch Grabpflege angeboten, fallen diese Kosten wiederum unter die Umsatzsteuerregelung“, betont Lippel.

Ab 17 500 Euro müssen Steuern gezahlt werden

Insgesamt gilt: Wenn die Freigrenze für Einnahmen von 17 500 Euro überschritten wird, muss Umsatzsteuer gezahlt werden. Was darunter liegt, fällt unter die sogenannte Kleinunternehmerregel. Für alle, die in einem Verband oder Verein tätig sind, ist das nichts Neues. Auch hier muss bei Brutto-Umsätzen – ausgenommen sind Mitgliederbeiträge oder Spenden – über 17 500 Euro 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt werden, es sei denn es werden Produkte verkauft für die der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt. Dazu gehören zum Beispiel neben Grundnahrungsmitteln auch kulturelle Veranstaltungen. „Wenn eine Kirche also Konzerte organisiert und dafür Eintrittspreise erhebt, müssen die mit 7 Prozent versteuert werden“, betont Lippel.

„Viele kleine Gemeinden oder Kirchorte werden jetzt sicherlich sagen, die Summe erreichen wir nicht“, sagt Claudia Probst aus der Finanzabteilung. Doch auch dort oder mit Blick auf die Gesamtgemeinde können die 17 500 Euro  schnell zusammen kommen. Allein wenn eine Gemeinde eine fünftägige Pilgerfahrt nach Rom selbst günstig für 700 Euro organisiert, wären bei 20 Teilnehmern bereits 14 000 Euro erreicht. Dazu kommt noch ein Pfarrfest mit einem Umsatz von 3000 Euro, ein Weihnachtsbasar mit 1000 Euro und beim Postkarten- und Kirchenführerverkauf gab es auch noch Einnahmen in Höhe von 200 Euro. „Und schon ist die Grenze überschritten“, so Probst.

„Oft sind es gar nicht die gro­ßen Einnahmeposten, sondern die vielen kleinen, die am Ende zu Buche schlagen und für Ärger mit dem Finanzamt sorgen“, sagt Dorota Steinleitner, Leiterin der Finanzabteilung. Damit dies nicht passiert, haben sie und ihr Team zwei Broschüren herausgegeben. „Die eine ist der Erfassungsbogen, der lückenlos alle Einnahmen – ob steuerpflichtig oder nicht – dokumentieren soll. Die andere ist eine Arbeitshilfe, die die meisten Fragen rund um die Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht für Kirchengemeinden beantwortet“, versichert Steinleitner.

Ohne Steuerberater wird es nicht gehen

Darüber hinaus empfiehlt die Leiterin der Finanzabteilung den Kirchenvorständen, sich frühzeitig auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht ab dem 1. Januar 2021 vorzubereiten. „Da das Thema sehr komplex ist und sich von Pfarrgemeinde zu Pfarrgemeinde oft differenziert darstellt, raten wir, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Die Kosten dafür übernimmt bis zu 80 Prozent das Bistum“, erklärt Steinleitner. Außerdem lädt sie dazu ein, an den Infoveranstaltungen der Finanzabteilung zum Thema Umsatzsteuerpflicht teilzunehmen.

Die beiden Broschüren zur „Neuregelung der Umsatzbesteuerung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts“ – die „Arbeitshilfe für die steuerliche Bestandsaufnahme in der Kirchengemeinde“ sowie die „Datenerfassung für die steuerliche Bestandsaufnahme in der Kirchengemeinde“ sind in der Finanzabteilung des Bistums abrufbar oder können im Internet heruntergeladen werden.

Kontakt:
Bischöfliches Generalvikariat
– Finanzabteilung –
Domhof 18–21, 31134 Hildesheim,
E-Mail: finanzen@bistum-hildesheim.de,
Internet: www.bistum-hildesheim.de/bistum/organisation/generalvikariat/hauptabteilung-finanzen/finanzen/service-finanzen.

Edmund Deppe

 

Einladung zu Infoveranstaltungen
Noch zwei Infoveranstaltungen zum Thema zur Neuregelung der Umsatz­besteuerung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts finden im Forum St. Joseph in Hannover statt: am Samstag, 12. Oktober und am Samstag, 26. Oktober, jeweils von 10 bis 15 Uhr.
Anmeldungen sind schnellstmöglich per E-Mail zu richten an: claudia.probst@bistum-hildesheim.de