Anfrage
Darf ein Kind über seine Taufe selbst entscheiden?
Darf ein Kind, wenn es religionsmündig ist, selbst entscheiden, ob es getauft werden möchte? Oder steht das Elternrecht auf Erziehung bei Minderjährigen höher? H. W., Aachen
Nach deutschem Recht ist ein Kind mit 14 Jahren voll religionsmündig und kann selbst entscheiden, welche Konfession es haben möchte. Schon ab zehn Jahren muss es zumindest gehört werden, wenn es um Fragen der religiösen Erziehung geht. Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen fordert, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auch für Kinder gilt.
Nach dem Kirchenrecht müssen die Eltern – oder zumindest ein Elternteil oder ein gesetzlicher Vertreter – bei der Taufe von Kindern einverstanden sein (Canon 868, § 1, Absatz 1 des Kirchenrechts). Dabei gilt als Kind, wer noch keine sieben Jahre alt ist. Bis zur Volljährigkeit mit 18 Jahren bleiben Minderjährige „in der Ausübung ihrer Rechte der Gewalt der Eltern oder eines Vormunds unterstellt“ (Canon 98, §2).
Davon gibt es Ausnahmen „nach göttlichem Gesetz oder kanonischem Recht“. So kann der Bischof aus gerechtem Grund in bestimmten Fällen auch einen Vormund für einen Minderjährigen bestellen, wenn er glaubt, auf diese Weise Vorsorge treffen zu müssen.
Auch wenn also einer Taufe aus der Perspektive des Alters bei religionsmündigen Minderjährigen grundsätzlich nichts im Weg steht, bleibt dennoch die Frage der pastoralen Klugheit. Und hier kommen wieder in erster Linie die Eltern ins Spiel. Wer als Kind oder Jugendlicher getauft wird, für den übernehmen in der Regel die Eltern und Paten die Verantwortung, dass der Täufling auch eine religiöse Erziehung im Sinn des katholischen Glaubens erfährt.
Wenn sich der Minderjährige gegen den Willen seiner Eltern zur Taufe entscheiden sollte, wären andere Wegbegleiter für den Glaubensweg gefragt. Ob eine religiöse Erziehung im katholischen Glauben gegen den ausdrücklichen Willen der Eltern erfolgen kann und sollte, muss dann der konkrete Einzelfall zeigen.
In Todesgefahr kann nach dem Kirchenrecht auch ein Kind (also unter sieben Jahren) selbst gegen den Willen der Eltern erlaubt getauft werden (Canon 868 § 2).
von Michael Kinnen