Interview mit Professor Lothar Wächter

Bistum Fulda ist weiterhin handlungsfähig

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Der Bischofsstuhl im Fuldaer Dom ist zwar im Moment verwaist. Trotzdem ist das Bistum Fulda bis zur Wahl eines neuen Bischofs nicht führungslos, sagt Professor Lothar Wächter im Interview mit dem „Bonifatiusboten“.

Nach dem Rücktritt von Bischof Heinz Josef Algermissen ist der Bischofsstuhl leer. | Foto: Hans-Joachim Stoehr
Nach dem Rücktritt von Bischof Heinz Josef Algermissen ist
der Bischofsstuhl leer. Foto: Hans-Joachim Stoehr

Mit der Annahme des Rücktrittsangebots von Bischof Algermissen durch Papst Franziskus ist die so genannte Sedisvakanz eingetreten. Der Offizial und Leiter der Stabsstelle Kirchenrecht im Generalvikariat, Professor Lothar Wächter, erklärt, welche Bewandtnis es mit dem „leeren Bischofsstuhl“ hat und wie das Bistum Fulda einen neuen Bischof bekommt.

Das Amt des Generalvikars ist seit dem 5. Juni erloschen, ebenso gibt es zum Beispiel keinen Priesterrat mehr: Bedeutet die Sedisvakanz jetzt für das Bistum, dass es führungslos ist und auch keine Entscheidungen mehr getroffen werden dürfen?

Der Begriff „Sedisvakanz“ beschreibt eine Situation, in der der Bischofsstuhl einer Diözese nicht besetzt ist. Dennoch gibt es für eine Diözese während der Sedisvakanz klare kirchenrechtliche Regelungen für die Bistumsleitung, so dass das Bistum weder „kopf“- noch führungslos ist. Nach Eintritt der Sedisvakanz am 5. Juni ging zunächst die Leitung der Diözese bis zur Wahl des Diözesanadministrators auf Weihbischof Diez über. Am 9. Juni wurde er dann vom hiesigen Domkapitel zum Diözesanadministrator gewählt. Er leitet nunmehr das Bistum bis zum Amtsantritt des neuen Bischofs. Notwendige Entscheidungen dürfen nichts beinhalten, was einem neuen Diöze-sanbischof vorbehalten ist. Es gilt das Grundprinzip: Während der Sedisvakanz darf nichts verändert werden.

Von den beiden Stellvertretungsämtern des Diözesanbischofs (Generalvikar und Offizial) bleibt der Offizial weiter im Amt. Weiterhin bestehen bleiben auch wichtige Diözesanräte wie Diözesanvermögensverwaltungsrat, Kirchensteuerrat, Katholikenrat.

Welche besonderen Anforderungen muss ein Kandidat für das Bischofsamt erfüllen?

Nach dem Anforderungskatalog des kirchlichen Gesetzbuches können als Kandidaten für das Bischofsamt nur solche Personen benannt werden, die sich durch festen Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit, Seeleneifer, Weisheit, Klugheit und einen guten Ruf auszeichnen. Sie müssen mindestens 35 Jahre alt sein und mindestens fünf Jahre Priester sein. Außerdem sollten sie das Doktorat oder wenigstens Lizentiat in den Bibelwissenschaften, der Theologie oder im kanonischen Recht haben – oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren sein.

Das Profil ist nun klar. Aber wie kommt das Bistum jetzt zu einem neuen Bischof? Können die Gläubigen mitentscheiden?

Nach dem sogenannten Preußen-Konkordat aus dem Jahre 1929 besitzt das Fuldaer Domkapitel das Recht, den neuen Diözesanbischof aus einer vom Heiligen Stuhl vorgelegten Dreier-Liste, der sogenannten Terna, in freier und geheimer Abstimmung zu wählen. Bevor es jedoch so weit ist, ist ein komplexer Vorgang zu durchlaufen. Sowohl das Fuldaer Domkapitel als auch die Diözesanerzbischöfe und -bischöfe der Bistümer, für die das erwähnte Preußen-Konkordat gilt, haben jeweils die Aufgabe, dem Apostolischen Stuhl eine Liste von für den Fuldaer Bischofsstuhl geeigneten Kandidaten einzureichen. Neben diesen anlassbezogen zu erstellenden Listen liegen dem Apostolischen Stuhl weitere Übersichten mit für Bischofsstühle geeignete Kandidaten vor, die turnusgemäß, also unabhängig vom Vorliegen einer Sedisvakanz, erstellt werden. Der Heilige Stuhl informiert sich ausführlich über die vorgeschlagenen Kandidaten. Die Aufstellung der Terna ist ausschließlich Sache des Heiligen Stuhls.

Eine Mitentscheidung der Gläubigen mit der Möglichkeit, den neuen Bischof selbst wählen zu können, ist im Recht nicht vorgesehen. Das Recht schließt jedoch eine Konsultation der Gläubigen nicht aus. Das Fuldaer Domkapitel kann also vor Erstellung einer Kandidatenliste Einzelpersonen oder Mitglieder diözesaner Gremien um Stellungnahmen bitten, die dann bei der Erstellung einer Kandidatenliste Berücksichtigung finden würden.

Warum können denn über das Domkapitel hinaus die Diözesanbischöfe von Aachen, Berlin, Erfurt, Essen, Görlitz, Hamburg, Hildesheim, Köln, Limburg, Magdeburg, Münster, Osnabrück, Paderborn und Trier ebenfalls Kandidaten vorschlagen?

Lothar Wächter Foto: privat
Offizial Lothar Wächter
Foto: privat

Die Grundlage für dieses Vorschlagsrecht liegt in Artikel 6 des erwähnten Preußen-Konkordats.

Das heißt aber nicht unbedingt, dass die Liste mit drei Kandidaten, die der Papst dem Domkapitel zur Wahl vorlegt, die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten enthalten muss? Der Papst kann auch eigene Namen draufsetzen?

Die Aufstellung der Terna geschieht – wie es im Preußen-Konkordat heißt – „unter Würdigung der Listen“ der vorgeschlagenen Kandidaten. Der Papst ist an die Vorschlagslisten nicht gebunden. Die Terna des Papstes kann auch ganz andere Kandidaten enthalten, die der Papst für geeigneter hält.

Welche Fristen muss das Domkapitel bei der Bischofswahl einhalten?

Das Domkapitel muss innerhalb von drei Monaten nach dem Eintreffen der Terna die Wahl vornehmen; andernfalls kann der Heilige Stuhl frei einen Bischof ernennen.

Wie lange dauert es nach der Bekanntgabe des neuen Bischofs bis zu seiner Einführung?

Der zum Diözesanbischof Ernannte muss – wie es im kirchlichen Recht heißt – „Besitz von der Diözese“ ergreifen innerhalb von vier Monaten nach Empfang des apostolischen Ernennungsschreibens, wenn er noch nicht zum Bischof geweiht worden ist; wenn er bereits geweiht worden ist, innerhalb von zwei Monaten nach dessen Empfang. „Besitz von der Diözese“ ergreift er, indem er dem Domkapitel sein Ernennungsschreiben präsentiert. Das erfolgte bisher in der Diözese Fulda in feierlicher Weise in einem Gottesdienst im Dom zu Fulda zur Amtseinführung.

Interview: Bernhard Perrefort

 

Zur Sache: Werner Kathrein steht dem Domkapitel vor

Das Fuldaer Domkapitel besteht aus dem Domdechanten und fünf residierenden Domkapitularen. Ferner gehören zum Domkapitel vier Dompräbendaten; diese sind rangniedere Domgeistliche, die an den gottesdienstlichen Aufgaben des Domkapitels teilhaben, aber nicht bei Sitzungen und Beschlussfassungen des Domkapitels mitwirken. Die Domkapitulare ernennt der Bischof abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung, die Dompräbendaten nach Anhörung des Kapitels.

Der Bischof kann auch Pries-ter aufgrund ihrer Verdienste nach Einholung des Rates des Domkapitels zu Ehrendomkapitularen (aber ohne Rechte und Pflichten) ernennen. Dem Domkapitel gehören als residierende Domkapitulare an: der bisherige Generalvikar Gerhard Stanke, Offizial Lothar Wächter, Prälat Peter-Martin Schmidt, Weihbischof Karlheinz Diez und Personaldezernent Prälat Christof Steinert.

Dem Fuldaer Domkapitel steht der Domdechant vor. Dieser wird durch das Domkapitel gewählt und dann vom Diözesanbischof bestätigt. Dem Domdechanten obliegen unter anderem die Beaufsichtigung von Restaurierungsarbeiten sowie die Genehmigung von Veranstaltungen im Dom. Er ist auch für Dommuseum und Kirchenmusik zuständig. Dieses Amt hat seit August 2004 Prälat Werner Kathrein inne. (bpf)