Interview
„Das Verlassen der Glaubensgemeinschaft ist unerlaubt“
Ein Kirchenaustritt hat Konsequenzen. Er ist ein Verstoß gegen das kirchliche Gesetz. Matthias Pulte, Professor für Kirchenrecht, kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht an der Mainzer Universität, erklärt, was das bedeutet.
Einmal getauft, immer getauft: Warum verliert jemand, der aus der Kirche austritt, trotzdem das Recht, an den Sakramenten teilzunehmen?
Alle Christen sind verpflichtet, die Gemeinschaft der Glaubenden in allen ihren Dimensionen immer zu wahren. Das steht im Kirchengesetzbuch, dem Codex Iuris Canonici. Die Kirche wertet nun den Austritt aus der Kirche als ein bewusstes und willentliches Abwenden von der Glaubensgemeinschaft. Das heißt im Kirchenrecht Schisma. Ein schismatischer Akt zieht den Ausschluss vom weiteren Empfang der Sakramente nach sich.
Gibt es Ausnahmen?
Nein, jedenfalls nicht in Deutschland. Nach dem hiesigen Recht gibt es keinen sogenannten qualifizierten Kirchenaustritt, also einen, der mit der Aussage verbunden wird: „Ich verlasse die Organisation, aber nicht die sakramentale Heilsgemeinschaft.“
Die staatlichen Gerichte haben, zuletzt im Fall eines früheren Freiburger Kirchenrechtlers, entschieden, dass der Staat wegen seiner religiösen Neutralität solche Erklärungen nicht entgegennehmen darf, deren Inhalt also auf jeden Fall ignorieren muss. Kirchlich ändert eine solche Erklärung auch nichts, weil am Ende ja das Verlassen der Glaubensgemeinschaft steht. Und das ist unerlaubt.
Hat es Konsequenzen, wenn jemand ein Sakrament empfängt, zum Beispiel zur Kommunion geht, obwohl er nicht mehr Mitglied der Kirche ist?
Ausgetretene sind ja schon sanktioniert. Sie dürfen nicht zum Altar hinzutreten. Tun sie es dennoch, hat das allerdings keine weiteren Konsequenzen, weil die einzige denkbare Sanktion ja wiederum der Ausschluss von den Sakramenten wäre.
Können ausgetretene Personen ihre Kinder taufen lassen?
Ja, die Taufe ist laut den Kanones 849 und 896 des Kirchengesetzbuchs ein Menschenrecht des Täuflings. Es muss nur sichergestellt sein, dass irgendjemand für die katholische Erziehung des Kindes Sorge trägt, zum Beispiel Paten. Das ist im Taufgespräch zu
klären.
Jemand, der aus der Kirche ausgetreten ist, kann nicht Tauf- oder Firmpate werden. Erlischt auch das Patenamt, das jemand einst übernommen hat?
Nach Canon 874 ist die sanktionsfreie volle Gemeinschaft in der katholischen Kirche erforderlich, um Pate zu werden. Ausgetretene sind zwar durch die Taufe für immer Glieder der Kirche, aber eben wegen ihres Verhaltens in der Ausübung ihrer Rechte gehindert.
Es gilt aber der Grundsatz: Einmal Pate, immer Pate. Der Gedanke dahinter: Eine einmal übernommene Verpflichtung kann nicht wieder zurückgenommen werden (Canon 872).
Warum wird jemandem, der aus der Kirche ausgetreten ist, das kirchliche Begräbnis verweigert?
Das Kirchengesetzbuch verbietet das kirchliche Begräbnis von Schismatikern, aber nur, wenn sie vor dem Tod kein Zeichen der Reue für ihre Handlung gezeigt haben. Daher können Ausgetretene dann kirchlich beerdigt werden, wenn anzunehmen ist, dass es ein solches Zeichen noch gegeben hat oder dass das kirchliche Begräbnis nicht ihrem letzten Willen entgegensteht und die Angehörigen ein kirchliches Begräbnis wünschen. Das muss im Einzelfall geklärt werden. Die Verantwortung liegt beim Pfarrer und im Zweifel beim Ortsordinarius, das heißt beim Bischof oder Generalvikar.
Interview: Sarah Seifen